Satzung des Tennis-Club Rösrath e.V.

- Neufassung 27.Februar 2015 -

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Rösrath e.V.“.

2. Er ist ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Der Sitz des Vereins ist Rösrath.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung und Ermöglichung des Tennisspiels und der allgemeinen sportlichen Betätigung.

2. Der Verein fühlt sich insbesondere auch der sportlichen Förderung von Jugendlichen verpflichtet.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Interessen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern
a) aktive Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2. Eine Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragspflichtig. Über etwaige Ausnahmen bei Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden nicht als Mitglied aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft ist durch die Vorlage einer Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dabei ist die gewünschte Art der Mitgliedschaft (aktiv oder inaktiv) zu benennen. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

5. Sofern der Vorstand die Aufnahme befürwortet, bestätigt er dem neuen Mitglied schriftlich den Erwerb der Mitgliedschaft unter Nennung des Datums, an dem die Mitgliedschaft beginnt. Gleichzeitig ist dem neuen Mitglied ein Exemplar der Satzung auszuhändigen oder auf eine für das Mitglied zugängliche Veröffentlichung der Satzung im Internet zu verweisen.

6. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, wobei die Gründe für die Ablehnung nicht genannt werden müssen. Eine entsprechende Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.

7. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit verliehen.

§ 5 Änderung der Art der Mitgliedschaft

1. Jedes aktive Mitglied kann schriftlich beim Vorstand die Änderung seiner Mitgliedschaftsart in eine inaktive beantragen. Der Antrag muss bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt sein. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

2. Ein Wechsel von inaktiver zu aktiver Mitgliedschaft muss ebenfalls schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Er kann allerdings zu jedem folgenden Monatsersten erfolgen. Der Vorstand wird einem solchen Antrag im Regelfall entsprechen. Bei einem Wechsel von inaktiver zu aktiver Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres ist
a) für das gesamte Jahr der Beitrag für aktive Mitglieder maßgebend, wenn der Wechsel vor dem 1.6. erfolgt,
b) ansonsten der für aktive und inaktive Mitglieder ggf. unterschiedliche Beitrag jeweils zeitanteilig in dem Kalenderjahr fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss (vgl. § 7) oder durch Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.11. des Jahres mittels Briefpost oder E-Mail zu erklären. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Poststempels bzw. das Datum des Eingangs der E-Mail maßgeblich.

§ 7 Ausschluss

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins oder sein Ansehen erheblich schädigt. Ein wichtiger Grund ist auch bei Nichtbeachtung von Vorstandsbeschlüssen oder Spielordnungen gegeben.

2. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstands auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Mitglieds ausgesprochen.

3. Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

5. Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen endet unmittelbar mit Zugang des Beschlusses. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6. Ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags in Verzug ist und den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, vom Versand der Mahnung an gerechnet, entrichtet. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

7. Unbeschadet des Ausschlusses von der Mitgliedschaft infolge Nichtzahlung von Beiträgen bleibt dem Verein das Recht erhalten, die fällig gewesenen Mitgliedsbeiträge zwangsweise einzutreiben.

§ 8 Beiträge der Mitglieder

1. Von den Mitgliedern sind Aufnahmegebühren, jährliche Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Umlagen aus besonderen Anlässen (im Folgenden gemeinsam als „Beiträge“ bezeichnet) zu leisten.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über die Höhe der Beiträge. Dabei ist es zulässig, dass
a) der Verein auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf das Erheben von Aufnahmegebühren gänzlich verzichtet,
b) der jährliche Mitgliedsbeitrag und eine etwaige Umlage nicht nur für aktive und inaktive Mitglieder in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sondern auch innerhalb der aktiven Mitglieder danach differenziert wird, ob das Mitglied bereits volljährig ist oder ob es sich – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
c) die Höhe einer etwaigen Umlage nach der Dauer der Vereinszugehörigkeit gestaffelt wird.

3. Die Höhe der jeweils geltenden Beiträge ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

4. Der Vorstand ist in besonderen Fällen ausnahmsweise berechtigt, einem Mitglied Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Hierzu muss ein begründeter Antrag an den Vorstand gestellt werden.

§ 9 Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge

1. Aufnahmegebühren sind nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung innerhalb von vier Wochen fällig.

2. Jährliche Beiträge und Umlagen sind im Voraus bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres zu entrichten. Sofern eine Mitgliedschaft erst im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder unterjährig ein Wechsel von inaktiver zu aktiver Mitgliedschaft erfolgt (siehe § 5 Nummer 2), sind in dem betreffenden Jahr der jährliche Beitrag und eine Umlage oder deren Mehrbetrag vier Wochen nach dem Mitgliedschaftsbeginn oder dem Wechsel fällig.

3. Die Mitglieder haben ihre sämtlichen Beitragszahlungen im Lastschriftverfahren von ihrem Konto einziehen zu lassen, bei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ggf. von einem Konto der Eltern oder gesetzlichen Vertreter. Übergangsregelung: Falls die Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als das Lastschriftverfahren noch nicht verpflichtend in der Satzung verankert war, kann das Mitglied ausnahmsweise seine Beiträge auch auf eigene Rechnung und Gefahr an den Verein überweisen; die unter den Nummern 1 und 2 genannten Fälligkeitszeitpunkte gelten dabei in gleicher Weise.

4. Rückständige Zahlungen können zwangsweise eingetrieben werden.

5. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Vorstand berechtigt, einen Verspätungszuschlag zu erheben, der bis auf weiteres 5 Euro beträgt. Gleiches gilt, wenn eine Lastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht eingelöst wird. In diesem Fall kann der Vorstand die dem Verein deshalb entstandenen Kosten dem Mitglied zusätzlich belasten.

§ 10 Organe

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

2. Für die Tätigkeit im Vorstand wird keine Vergütung gewährt. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand entstehen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, übernimmt nach Absprache eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Versammlungsleitung.

2. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
b) Feststellung des Jahresabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplans
g) Anträge von Mitgliedern
h) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Haushaltsplan für das Folgejahr hat in jedem Kalenderjahr bis spätestens zum 31. März stattzufinden. Im Übrigen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Zusammenkünften einzuberufen, wenn und so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Alle Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Gegenstände der Beschlussfassung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, wobei zur Fristwahrung im Falle des Postversands das Datum des Poststempels, anderenfalls das Datum der Zustellung maßgebend ist.

5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen diesem spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.

6. Über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn die Beschlussvorlage der Einladung zur Mitgliederversammlung beilag oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form spätestens zum Zeitpunkt der Einladung bekannt gegeben wurde. Folglich müssen Anträge von Mitgliedern, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, mindestens acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Abstimmung mittels Handzeichen. Sofern ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied zu einer Beschlussvorlage oder Wahl die schriftliche und geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung ist eine Zustimmung von drei Viertel, für Beschlüsse über eine Auflösung des Vereins eine Zustimmung von vier Fünftel aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der zumindest die anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Mehrheitsverhältnisse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und mindestens zwei weiteren bei der Versammlung anwesenden, aber nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern zu unterzeichnen und für eine Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

10. Eine Nichtkenntnis der Niederschrift berechtigt kein Mitglied des Vereins, die Durchführung und das Befolgen der gefassten Beschlüsse zu verweigern.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, die sämtlich Mitglied des Vereins und volljährig sein müssen, und zwar
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar im Anschluss an die Wahl und dauert in etwa zwei Jahre bis zur Neuwahl während der ordentlichen Mitgliederversammlung im übernächsten Jahr. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, sich selbstständig für die restliche Dauer der Amtszeit zu ergänzen und dazu eine Person aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Falls insgesamt mehr als zwei der ursprünglich sechs gewählten Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden oder ausgeschieden sind, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl für alle vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für den Rest ihrer Amtszeit zu erfolgen hat.

4. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, darunter mindestens eines gemäß Nummer 1 Buchst. a) bis c).

5. Die Aufgaben des Vorstands bestehen insbesondere aus der laufenden Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Außerdem obliegt ihm die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

6. Der Vorstand tritt auf Veranlassung und unter Leitung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung zusammen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert.

7. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung per Handzeichen. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der insbesondere die gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und für eine Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

§ 13 Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 28. Februar des Folgejahres, ist vom Vorstand ein Jahresabschluss zu erstellen. Aus dem Jahresabschluss müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres, die am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Vermögenslage des Vereins ersichtlich sein.

3. Der Jahresabschluss ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer (vgl. § 14) bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

§ 14 Kassenprüfer

1. Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung sind für die Dauer von jeweils einem Jahr zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Die Kassenprüfer müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie die Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts zu prüfen.

3. Der Vorstand hat den Kassenprüfern spätestens drei Wochen vor der auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung die zur ordnungsgemäßen Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und erforderlichen Informationen zu erteilen.

4. Die Kassenprüfer haben dem Vorstand schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben oder aus besonderen Anlässen Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Die Ausschüsse werden beratend, helfend oder unterstützend im Sinne der Vereinszwecke tätig, dürfen aber keine Aufgaben übernehmen, die gemäß Vereinsrecht dem Vorstand vorbehalten sind.

§ 16 Auseinandersetzung

1. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an einem etwa vorhandenen Vereinsvermögen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand

Für den Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins maßgebend.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollten in der Satzung Regelungslücken enthalten sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Schließung der Lücke eine solche angemessene und rechtskonforme Regelung, die dem Willen der Mitglieder am Nächsten kommt.

2. Die jeweils gültige Fassung der Satzung muss im Clubhaus des Vereins zu den Öffnungszeiten einsehbar sein und darüber hinaus in einer für die Mitglieder ohne Weiteres zugänglichen Weise im Internet abrufbar sein.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung des Änderungs- bzw. Neufassungsbeschlusses in das Vereinsregister in Kraft.